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Hundesteuer

Seit wann gibt es die Hundesteuer

Seit dem 1500 Jahrhundert hat Deutschland für sich die Hundesteuer entdeckt. Bauern mussten damals das sogenannte "Hundekorn" an ihren Lehnsherren zahlen, wenn sie auf ihren Hof einen Hund hielten.
Preußen führte 1814, die heute bekannte Hundesteuer, als Luxussteuer ein ...wer sich damals einen Hund leisten konnte hatte wohl genug Geld dafür auch Abgaben zu zahlen. Die Staatskassen konnten damit auf elegante und legale Art und Weise aufgefüllt werden.
Fürst von Bismarck führte dann die kommunale Hundesteuer sowie die Hundemarke ein, um den Hundebestand zu kontrollieren und die Ausbreitung der Tollwut und anderer Seuchen zu verhindern.
1949 fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz in die Kategorie der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" (seit der Finanzreform 1969 "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern") und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.

Merkblatt: landeshundegesetz.pdf [28 KB]

Regelung der Steuer und Höhe

Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben, Steuerträger und Steuerpflichtiger ist der Hundehalter.
Das Recht zur Erhebung der Hundesteuer haben die Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Städten und Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

Daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich.
Die kommunale Aufwandsteuer wird ausschließlich auf die Haltung von Hunden, nicht auf die Haltung anderer Tiere erhoben. Sie wird von den Städten und Gemeinden als zusätzliche Einnahmemöglichkeit beim Ausgleich der kommunalen Haushalte gesehen.

Oft wird die Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, in der Regel pro Haushalt, nicht pro Halter, vervielfacht. Viele Kommunen setzen daneben für bestimmte Hunderassen (sogenannte Kampfhunde oder Listenhunde) einen stark erhöhten Steuersatz fest, was vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig erachtet wurde.

Neben dem Einnahmezweck (das Aufkommen der Hundesteuer betrug im Jahr 2002 196 Mio. €) verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.

Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden (z. B. zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel), darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt. Daneben sehen die Kommunalsatzungen oftmals Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung, Hunde in oder aus Tierheimen sowie für private Hundezüchter vor.

Die Kommunen in NRW nahmen im Jahr 2008 fast 75 Millionen Euro Hundesteuer ein (= umgerechnet 4,14 Euro pro Einwohner).

Direkte Auskunft über die Höhe der erhobenen Steuer erhält man bei der Stadtverwaltung oder hier:
http://www.zergportal.de/baseportal/tiere/Hundesteuer

Für Dinslaken findet sie alle Infos hier:
hundesteuersatzungdinslaken.pdf [110 KB]


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